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Vorsorgeuntersuchungen
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es wird unterschieden zwischen:
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Pflicht und Angebotsuntersuchungen
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Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (Pflicht- und Angebotsuntersuchungen) erfolgen als - Erstuntersuchung vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit - Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit - Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit - Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen auch nach Beendigung dieser Tätigkeit (Angebotsuntersuchungen) - Untersuchungen aus besonderem Anlass, etwa dann, wenn sich Beschäftigte eine Erkrankung zugezogen haben, die auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen sein kann (Angebotsuntersuchungen) Pflichtuntersuchungen sind Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit den entsprechenden Tätigkeiten.
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Wer darf untersuchen?
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Mit den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen hat der Arbeitgeber einen Arzt zu beauftragen. Er darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung «Betriebsmedizin» führen. Ist für das Unternehmen ein Betriebsarzt nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz bestellt, soll dieser vorrangig mit der Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen beauftragt werden.
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Ermächtigungen
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Für alle relevanten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen (G - Untersuchugen), Untersuchungen nach der Gefahrstoffverordnung sowie anderen staatlichen Vorschriften sind die entsprechenden Ermächtigungen vorhanden.
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Spezielle Untersuchungen:
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G 26.3 für Feuerwehren
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Tauglichkeitsuntersuchung zum Tragen von Atemschutzgeräten Alles aus einer Hand" ist unser Betreuungsprinzip. Wir hoffen, Ihr Interesse geweckt zu haben und würden uns sehr freuen, Ihnen ein maßgeschneidertes Angebot unterbreiten zu dürfen. Atemschutzuntersuchung nach G-26.3: Unser Angebot beinhaltet alle Leistungen, wie: Transport des Untersuchungsgeräts sowie des Personals zum Untersuchungsort Ihrer Wahl. Untersuchungsleistungen gemäß berufsgenossenschaftlichem Grundsatz 26.3 (ärztliche Anamnese, Lungenfunktionstest, Urintest, Seh- und Hörtest, Ruhe-EKG, Belastungs-EKG, Röntgen der Lunge wenn nötig, ärztliche körperliche Untersuchung, ärztliche Beurteilung bzgl. Eignung nach G-26.3-Kriterien, schriftliche Berichterstattung), wenn gewünscht ist die G-25-Untersuchung (Fahr- und Steuertätigkeit) inklusive ohne Mehrkosten. Übersendung der ärztlichen Bescheinigungen. Übersendung der Teilnehmerliste eines Termins mit Datum/Termin der nächsten Untersuchung. Dadurch sparen Sie Zeit- und kostenintensive Terminüberwachung, Anfahrtszeiten, Reisekosten und Verdienstausfall. So haben Sie ständigen Überblick über die Eignung und Einsatzmöglichkeiten der Atemschutzträger sowie jederzeit einen Ansprechpartner für alle Kameraden/ innen. Desweiteren können Sie Preisvorteile durch Absprachen mit benachbarten Wehren nutzen. Zeitpunkt, Ort und Teilnehmerzahl selbst bestimmen. Jederzeit mit allen oder einzelnen Atemschutzträgern an Untersuchungsterminen in ihrer Nachbarschaft teilnehmen. Sonstige Leistungen (Rücksprache mit Hausarzt, Empfehlungen, Arztbriefe etc.) sind ebenfalls im Preis inklusive.
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Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
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Wir haben alle erforderlichen Ermächtigungen, um sämtliche vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Untersuchungen im Rahmen der Fahrerlaubnisverordnung für Neuerwerb oder Verlängerung aller Führerscheinklassen durchführen zu können. - Ärztliche Untersuchung (körperliche Untersuchung) - Augenärztliche Untersuchung - Psychometrische Untersuchung (Reaktionstests) und können an einem Termin zügig und ohne Wartezeiten ohne zusätzliche kostenträchtige Untersuchungen bei weiteren Fachärzten in der Regel auch nach kurzfristiger Terminvereinbarung, ggf. auch am Abend zu einem günstigen Preis vor allem bei Kombi-Untersuchungen durchgeführt werden. Wir bieten Ihnen die Durchführung der Untersuchungen in angenehmer ruhiger Umgebung, in der Sie bzw. Ihre Mitarbeiter ihre Fähigkeiten voll zur Geltung bringen können.
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Grundlegendes zur FEV
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Die Fahrerlaubnisverordnung trat am 1.1.1999 in Kraft. Sie regelte u. a. die Führerscheinklassen. Zudem wurden detaillierte Mindestanforderungen an die gesundheitliche Eignung der Fahrerlaubnisbewerber und –inhaber festgeschrieben. Hierdurch ergibt sich Befristung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrerlaubnisklassen Ärztliche Untersuchung vor der ersten Erteilung und vor der Verlängerung von Fahrerlaubnissen für bestimmte Fahrerlaubnisklassen. Besondere Anforderungen an Busfahrer und Inhaber der neu definierten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die gesundheitliche Eignung der Fahrer von bestimmten Fahrzeugen (LKW, Bus, Taxi, ...) bedarf einer besonderen Überwachung. Auch wenn Erfahrung viele Gesundheitsmängel ausgleichen kann, ist jetzt eine regelmäßige Untersuchung vorgeschrieben um Krankheiten zu erkennen, die mit der sicheren Beherrschung von Fahrzeugen nicht zu vereinbaren sind.
Die Untersuchungen müssen vor Erteilung einer Fahrerlaubnis und danach, ggf. erst wieder ab einem bestimmten Alter, in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden.
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Inhalt der Untersuchungen nach der FEV
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Mögliche Komponenten der Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung sind: Körperliche Untersuchung Untersuchung des Sehvermögens und Psychometrische Untersuchung
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