Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung?

Wissen ist die Voraussetzung für richtiges Handeln. Die Aufklärung und Beratung ist deshalb das wesentliche Element der arbeitsmedizinischen Vorsorge.


Wann findet die arbeitsmed. Beratung statt?

Die Beratung der Beschäftigten erfolgt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen - soweit solche durchgeführt werden - und ist speziell auf den individuellen Gesundheitszustand des Untersuchten ausgerichtet.


Aufgaben des Arbeitsmediziners bei der Beratung

Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und damit auch der individuellen Beratung obliegt dem untersuchenden Arzt. Die allgemeine Beratung im Rahmen der Unterweisung muss dagegen nicht persönlich durch einen Arzt erfolgen, sofern auch anderweitig sichergestellt werden kann, dass die erforderlichen Informationsinhalte vollständig und verständlich vermittelt werden können.


Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen?

Zum Schutz der Beschäftigten vor einer berufsbedingten Gefährdung sind vorrangig technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen. Kann trotz dieser Maßnahmen eine Gesundheitsgefährdung nicht sicher ausgeschlossen werden werden ergänzend arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich. Die Anlässe für die speziellen Untersuchungen, die auf Grund einer beruflich bedingten erhöhten Gefährdung als erforderlich angesehen werden, sind in der Verordnung abschließend aufgeführt und werden unterschieden in Untersuchungen, die der Arbeitgeber zu veranlassen hat (sog. Pflichtuntersuchungen) und solche, die den Beschäftigten lediglich anzubieten sind (sog. Angebotsuntersuchungen).


Wann Pflicht- und Angebotsuntersuchungen?

Der Unterschied in den beiden Untersuchungsarten beschränkt sich nicht nur auf die Form, in der der Arbeitgeber aktiv werden muss, sondern hat auch Auswirkungen auf die Rechte des Beschäftigten, weil einerseits die Durchführung von Pflichtuntersuchungen Voraussetzung für die Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung mit den relevanten Tätigkeiten ist und andererseits der Arbeitgeber eine Kopie des Ergebnisses der Untersuchung erhält. Dagegen entscheidet der Beschäftigte im eigenen Ermessen, ob er eine Angebotsuntersuchung annimmt. In diesen Fällen erfährt der Arbeitgeber auch nicht das Untersuchungsergebnis.


Welche Aussagen enthält das Untersuchungsergebnis?

Das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist nicht zu verwechseln mit dem Befund. Es enthält lediglich die Aussage, ob gegen die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen oder nicht und - wenn ja - ob diese dauernd, befristet oder unter besonderen Voraussetzungen bestehen.


Was bedeutet "gesundheitliche Bedenken"?

Stellt der Arzt bei einer Pflichtuntersuchung gesundheitliche Bedenken fest, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Beschäftigte mit der gefährdenden Tätigkeit nicht weiter beschäftigt werden darf. Arbeitgeber, Arzt und Beschäftigter sollten hier gemeinsam nach Lösungen suchen.


Welche Anforderung an den untersuchenden Arzt?

Arbeitsmedizinische Pflicht - Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur durch einen Arzt erfolgen, der Facharzt für Arbeitsmedizin ist oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führt. Für die Durchführung von Laboruntersuchungen oder spezifischer Diagnostik (z. B. Röntgenbild der Lunge bei Tuberkuloseverdacht) sind bei Bedarf entsprechende Fachärzte mit spezieller Ausrüstung hinzuzuziehen.


Arbeitsmedizinische Fachkunde und Ermächtigung

Nach dem bisherigen Recht war festgelegt, dass der Arzt/die Ärztin über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde und eine von der zuständigen Behörde erteilte Ermächtigung verfügen musste. Der Begriff der "arbeitsmedizinischen Fachkunde" stammt dabei aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (§ 4 ASiG Anforderungen an Betriebsärzte) und wurde in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zu diesem Gesetz (BGV A2) konkretisiert. Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin erfüllen diese Anforderungen. Darüber hinaus sieht das Unfallversicherungsrecht andere Fachkundenachweise vor, die allerdings lediglich eine Übergangsbestimmung darstellen. Da die erweiterte Aufgabenstellung der arbeitsmedizinischen Vorsorge Auswirkungen auf die fachlichen Anforderungen hat wurden diese Fachkundenachweise nicht mehr in das staatliche Recht übernommen. Dadurch wurde auch ein Verzicht auf eine Ermächtigung durch die zuständige Behörde möglich.


Angebot von Vorsorgeuntersuchungen?

Die Anlässe für Angebotsuntersuchungen sind in der Verordnung abschließend genannt. Danach sind immer dann Untersuchungen regelmäßig anzubieten, wenn keine Pflichtuntersuchungen durchzuführen sind und Tätigkeiten ausgeübt werden, die der Schutzstufe 3 zuzuordnen sind. Auch in Schutzstufe 2 sind Angebotsuntersuchungen vorgesehen für die Fälle, bei denen trotz der getroffenen Schutzmaßnahmen auf Grund der Gefährdungsbeurteilung ein Gesundheitsschaden nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Es ist Aufgabe der Arbeitgebers, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob er Untersuchungen anzubieten hat.


Müssen Beschäftigte sich impfen lassen?

In Deutschland besteht grundsätzlich keine Impfpflicht. Das Infektionsschutzgesetz sieht nur für besondere Fälle vor, dass Impfungen vorgeschrieben werden können. Die BioStoffV kennt deshalb nur das Impfangebot, das in der Regel im Rahmen einer Pflichtuntersuchung zu unterbreiten ist. Der Beschäftigte kann deshalb - ohne Konsequenzen befürchten zu müssen - das Impfangebot ablehnen. Eine nicht ausreichende Immunität gegenüber einem impfpräventablen biologischen Arbeitsstoff ist alleine kein Grund, gesundheitliche Bedenken auszusprechen.


Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge?

Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht den Beschäftigten auferlegen. Dies bedeutet, dass er sie in der Regel selber tragen muss, wenn kein anderer Kostenträger existiert.


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