Regelbetreuung bis zu 10 Beschäftigte
Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung
gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden
Gefährdungen.
Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen
Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen
Betreuungen. Sie können kombiniert werden.
Grundbetreuung
Diese beinhalten die Unterstützung bei
– der Erstellung bzw.
– der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften
für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der
Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.
Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens
aber nach 3 Jahren wiederholt:
Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung
von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung
sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung
und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls
an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.
Anlassbezogene Betreuung
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt
oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in
Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für
Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
– Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
– Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur
Folge haben,
– grundlegende Änderung von Arbeitsverfahre
– Einführung neuer Arbeitsverfahren,
– Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
– Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial
zur Folge haben,
– Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren
bei der Arbeit,
– Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten oder des Verdachts auf
Berufserkrankungen,
– Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann
unter anderem die
– Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von
Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren sein.
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
– eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
– die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen,
Beurteilungen und Beratungen,
– Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
– Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung
behinderter Menschen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden,
– die Häufung gesundheitlicher Probleme.
Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der
Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft auf Verlangen
durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung nachgewiesen werden.
Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen
das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das
Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte
nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch
durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht
über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen.
Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-,
Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung
ist in diesen Fällen nicht zulässig.
Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer
Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur
Organisation im Betrieb nicht ausreichen.
Information
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicher
heitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher
Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.