Sie sind hier:

Gesundheitsmanagement

Vorsorgeuntersuchungen

Gefahrstoffverordnung

Med. techn. Leistungen

Laboruntersuchungen

Messtechnik

Angebot

Nützliche Links

Suchen nach:

Allgemein:

Startseite

Kontakt

Anfrage

Sitemap

Newsletter

Impressum

Datenschutzerklärung

Aufgrund der Vorrangstellung der Gefahrstoffverordnung als staatliches Recht werden entsprechende Regelungen der Unfallverhütungsvorschrift «Arbeitsmedizinische Vorsorge» (BGV A4,) aufgehoben, sofern diese mit den Regelungen der Gefahrstoffverordnung nicht im Einklang stehen. Da die neue Gefahrstoffverordnung keine Übergangsfristen vorsieht, finden ihre Bestimmungen bereits seit dem Tag des In-Kraft-Tretens (1. Januar 2005) Anwendung.

Änderungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die neue Gefahrstoffverordnung beinhaltet neben Vorsorgeuntersuchungen beispielsweise auch die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen. Sie unterscheidet grundsätzlich zwischen so genannten Pflichtuntersuchungen und Angebotsuntersuchungen.

Pflichtuntersuchungen

Pflichtuntersuchungen sind bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 aufgeführten Stoffen bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes oder - sofern es sich um hautresorptive Stoffe handelt - bei diesen Tätigkeiten eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt besteht, ebenso zu veranlassen, wie bei den in Anhang V Nr. 2 (1) explizit genannten Tätigkeiten.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Stoffen eine Exposition besteht (das heißt, auch wenn der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist) oder die in Anhang V Nr. 2 (2) genannten Tätigkeiten verrichtet werden.
Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind.